Gebührensatzung
Aufgrund der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41) und der §§ 2 und 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) – in der jeweils geltenden Fassung – hat der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 05.12.2018 folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Stadtbücherei Weimar beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Stadtbücherei Weimar werden Gebühren nach § 4 dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Personen, die sich zur Benutzung angemeldet haben bzw. deren gesetzliche Vertreter. Mehrere Personen können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Dauer der Nutzungsberechtigung
1. Die Gebührenschuld für die Jahresgebühr entsteht mit der Anmeldung in der Stadtbücherei und ist sofort und als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Die Nutzungsberechtigung gilt ab der Anmeldung für ein Jahr.
2. Der Stadtbücherei ist es vorbehalten, einmal jährlich zu einer städtischen Aktionswoche bzw. zu einer bundesweiten Bibliotheksaktion zwecks Neukundenwerbung 50 % Rabatt auf die in der Gebührensatzung ausgewiesene Jahresgebühr zu gewähren.
3. In Fällen von § 4 Nr. 6 (Säumnis- und Mahngebühren) entsteht die Gebühr nach Ablauf der Ausleihfrist, in Fällen von § 4 Nr. 7 mit Abgabe der Medien. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenschuld an den Schuldner fällig.
4. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Satz 2 in Punkt 3 gilt entsprechend.
§ 4 Gebühren und Auslagen
1. Anmelden und Registrierung der BenutzerInnen
Erwachsene
15,00 Euro / Person / Jahr
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
kostenlos
Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Rentner (bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigung)
7,50 Euro / Person / Jahr
2. Ausleihe
kostenlos
3. Ersatzausstellung eines Benutzerausweises
2,00 Euro
4. Vormerkung einer Medieneinheit
0,70 Euro / ME
5. Internet-Nutzung
Bei Vorlage eines gültigen Leseausweises
kostenlos
6. Überschreitung der Ausleihzeit
Erwachsene
0,20 Euro / Tag / ME
Minderjährige
0,10 Euro / Tag / ME
schriftliche Aufforderung zur Rückgabe
5,00 Euro / Aufforderung (ab der 2. Aufforderung)
7. nicht zurückgespulte Video bzw. Audiokassetten
0,50 Euro / Kassette
beschädigte Medienbehältnisse je nach Schwere der Beschädigung
5,00 Euro / Behältnis
8. Medienersatz
in Wiederbeschaffungshöhe
Zusätzlich tragen die BenutzerInnen die Kosten für die Einarbeitung in Höhe von 5,00 Euro
9. Auslagen (z.B. Portokosten)
in der jeweiligen Höhe
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Stadtbücherei Weimar tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hiermit wird bestätigt, dass der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 05.12.2018 vorstehende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Stadtbücherei Weimar beschlossen hat. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 20.12.2018 (Az.: 240.2-1524-001/08-WE) gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG die vorzeitige Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Stadtbücherei Weimar ausdrücklich zugelassen.
Belehrung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass obiger Satzung, die sich aus der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) – in den jeweils geltenden Fassungen – oder auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Weimar, 99423 Weimar, Schwanseestraße 17, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Maßgabe dieser Belehrung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Vorstehende 1. Änderungssatzung nebst Ausfertigung und Belehrung sind gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO öffentlich bekanntzumachen.
Weimar, den 02.01.2019
Peter Kleine, Oberbürgermeister